Menü

1. Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingung

1. Allgemeines

Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich auf Grundlage nachstehender allgemeiner Liefer- und Zah­lungsbedingungen.

Abweichenden Geschäftsbedingungen des Kunden wird ausdrücklich widersprochen. Sollten diese in das betreffende Vertragsverhältnis der Parteien einbezogen werden, so bedarf dies einer ausdrücklichen und schriftlichen Vereinbarung. 

2. Angebot
Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annä­hernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als ver­bindlich bezeichnet sind. An sämtlichen zum Angebot gehö­rigen Unterlagen ist das Eigentums- und Urheberrecht dem Lieferer vorbehalten. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich ge­macht werden.

3. Umfang der Lieferung
Für den Umfang der Lieferung ist unsere schriftliche Auf­tragsbestätigung maßgebend, im Falle eines Angebots mit zeitlicher Bindung und fristgemäßer Annahme das Angebot, sofern keine rechtzeitige Auftragsbestätigung vorliegt. Ne­benabreden und Änderungen bedürfen einer einvernehmli­chen schriftlichen Vereinbarung.

4. Preise und Versand
Unsere Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk/Lager. Der Versand der Ware erfolgt auf Kosten und Gefahr des Kunden.

Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweils ge­setzlichen Höhe hinzu.

Bei einer Lieferfrist von mehr als drei Monaten behalten wir uns vor, die im Kaufvertrag angegebenen Preise adäquat zu erhöhen, wenn eine entsprechende Steigerung der Geste­hungskosten, sei es aufgrund von Kursänderungen, Rohma­terialpreiserhöhungen, Arbeitslohnänderungen oder sonsti­ger einschlägiger Verhältnisse eingetreten ist.

5. Lieferzeit
Werden Lieferfristen vereinbart, so ist eine derartige Verein­barung nur wirksam, wenn wir die Lieferfrist schriftlich be­stätigen. Die Lieferfrist beginnt mit Zustellung der Auftrags­bestätigung an den Kunden, jedoch nicht vor Klarstellung sämtlicher Einzelheiten der Ausführung. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk/Lager verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.

Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, sowie beim Eintritt unvor­hergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Willens und Einflussbereiches liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Lieferung des Liefer­gegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferern eintreten.

Wird der Versand auf Wunsch des Kunden verzögert, so hat dieser, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbe­reitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung in unserem Werk/Lager, mindestens jedoch 1/2 vom Hundert des Rechnungsbetrages für jeden Monat zu leisten.

Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertrags­pflichten des Kunden voraus.

6. Zahlung
Unsere Forderungen sind 14 Tage nach Zugang der Rech­nung beim Kunden zur Zahlung fällig. Skontoabzüge wer­den nur nach gesonderter vorheriger schriftlicher Vereinba­rung gewährt.

Ist der Kunde mit einer fälligen Zahlung im Verzug oder tritt in seinen Vermögensverhältnissen eine wesentliche Ver­schlechterung ein, so können wir für ausstehende Lieferun­gen unter Fortfall des Zahlungszieles Barzahlung vor Abliefe­rung der Ware oder Sicherheitsleistung verlangen.

Der Kunde kann uns gegenüber die Aufrechnung lediglich mit solchen Forderungen erklären, welche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

Gerät der Kunde mit der Zahlung des vereinbarten Entgeltes in Verzug, so können wir nach Ablauf einer schriftlich gesetz­ten Nachfrist von 14 Tagen vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.

Verzugszinsen werden mit 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz berechnet. Die Geltendma­chung eines weitergehenden Schadenersatzanspruches bleibt ausdrücklich vorbehalten.

Bei laufender Geschäftsverbindung gelten laufende Zahlun­gen als unbestimmte Abträge, über deren Verwendung wir allein das Bestimmungsrecht haben. Eine Abrechnung nach dem Saldo gilt als vereinbart. Zum Nachweis unserer Forde­rung ist die Vorlage der Kontokarte ausreichend.

7. Gefahrübergang
Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der geliefer­ten Ware – auch bei Teillieferungen – auf den Kunden über. Wünscht der Kunde von uns den Abschluss bestimmter Ver­sicherungen auf den Liefergegenstand, so sind wir hierzu verpflichtet, jedoch auf Kosten des Kunden.

Verzögert sich der Versand aufgrund vom Kunden zu vertre­tender Umstände, so geht die Gefahr bereits vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Kunden über.

Teillieferungen sind zulässig.

8. Eigentumsvorbehalt
Der Liefergegenstand steht unter unserem Eigentumsvorbe­halt bis zur Erfüllung sämtlicher aus der Geschäftsverbindung resultierender Forderungen einschließlich eines etwaigen Kontokorrentsaldos durch den Kunden.

Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Kunde zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfän­dung der Liefergegenstände durch uns gelten nicht als Rück­tritt vom Vertrag, sofern nicht die Bestimmungen des Ver­braucherkreditrechtes Anwendung finden oder dies aus­drücklich durch uns erklärt wird.

Der Kunde ist berechtigt, die Liefergegenstände im ordentli­chen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des zwischen uns und dem ihm vereinbarten Kaufpreises (einschl. Mehrwertsteuer) ab, die er aus der Weiterveräußerung erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Liefergegenstände ohne oder nach Bearbeitung weiterverkauft werden. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Kunde nach deren Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleiben davon unberührt; jedoch verpflichten wir uns, die Forderun­gen nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungs­verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht im Zahlungsverzug ist. Ist dies jedoch der Fall, können wir ver­langen, dass der Kunde die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Ein­zug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unter­lagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

Die Verarbeitung oder Umbildung der Waren durch den Kun­den wird stets für uns vorgenommen. Werden die Lieferge­genstände mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen vermischten Gegenständen.

Der Kunde verwahrt das Miteigentum für den uns.

Der Kunde darf die Liefergegenstände weder verpfänden, noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Be­schlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte, hat der Kunde uns unverzüglich davon zu benachrichtigen und uns alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung unserer Rechte erforderlich sind. Vollstre­ckungsbeamte bzw. ein Dritter ist auf unser Eigentum hinzu­weisen.

Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten inso­weit auf Verlangen des Kunden freizugeben, als der Wert der zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht begli­chen sind, um mehr als 20% übersteigt.

9. Haftung und Gewährleistung
Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach unserem billi­gem Ermessen unterliegender Wahl auszubessern oder neu zu liefern, die sich innerhalb von vierundzwanzig Monaten seit Auslieferung infolge eines vor dem Gefahrübergang lie­genden Umstandes – insbesondere wegen fehlerhafter Bau­art, schlechter Baustoffe oder mangelhafter Ausführung – als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheb­lich beeinträchtigt herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist uns unverzüglich schriftlich zu melden. Zur Vor­nahme aller uns nach billigem Ermessen notwendig erschei­nenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Kunde uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, ansonsten wir von der Mängelhaftung befreit sind. Der Kunde hat nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Be­triebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden das Recht, auf unsere Kosten den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen. Mehrkosten für Aus­besserungen und Ersatzlieferungen, die dadurch entstehen, dass sich die Liefergegenstände nicht mehr am ursprüngli­chen Lieferort befinden, hat der Kunde zu tragen.

Nachbesserungen erfolgen möglichst unverzüglich nach den technischen Erfordernissen durch Ersatz oder Instandsetzung fehlerhafter Teile ohne Berechnung der hierzu notwendigen Lohn-, Material- und Frachtkosten. Ersetzte Teile werden un­ser Eigentum. Für das Ersatzstück und die Ausbesserung be­trägt die Gewährleistungsfrist ein Jahr, sie läuft mindestens aber bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand. Die Frist für die Mängelhaftung an dem Liefergegenstand wird um die Dauer der durch die Nach­besserungsarbeiten verursachten Betriebsunterbrechung verlängert.

Sofern der Fehler nicht beseitigt werden kann oder für den Kunden weitere Nachbesserungsversuche unzumutbar sind, beschränken sich dessen Rechte auf die Regelungen unter Ziff. 10 dieser Bedingungen.

Wir übernehmen keine Gewähr für Schäden, die entstanden sind durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Kun­den oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nach­lässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austausch­werkstoffe oder sonstige chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse.

Nehmen der Kunde oder Dritte ohne unsere vorherige Ge­nehmigung unsachgemäß Änderungen oder Instandset­zungsarbeiten am Liefergegenstand vor, so wird hierdurch unsere Haftung für alle daraus entstehenden Folgen aufge­hoben.

Bei DraughtMaster®-Schankanlagen, die ausschließlich für die stationäre Verwendung verbaut werden, erfolgt eine ander­weitige Verwendung auf eigene Gefahr und unter Aus­schluss jeglicher Gewährleistung.

10. Schadensersatz- und Rücktrittsrechte des Kunden
Der Kunde kann vom Vertrag zurücktreten, wenn uns die ge­samte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Dasselbe gilt bei Unvermögen von uns. Der Kunde kann auch dann vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestel­lung gleichartiger Gegenstände die Ausführung eines Teils der Lieferung der Anzahl nach unmöglich wird und er ein be­rechtigtes Interesse an der Ablehnung einer Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so kann der Kunde die Gegenleistung entsprechend mindern.

Liegt Leistungsverzug im Sinne der Ziff. 5 der Lieferbedin­gungen vor und gewährt der Kunde uns eine angemessene Nachfrist mit der ausdrücklichen Erklärung, dass er nach Ab­lauf dieser Frist die Annahme der Leistungen ablehne, und wird die Nachfrist nicht eingehalten, so ist der Kunde zum Rücktritt berechtigt.

Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzuges oder durch Verschulden des Kunden ein, so bleibt dieser zur Ge­genleistung verpflichtet.

Der Kunde hat ferner ein Recht zur Rückgängigmachung des Vertrages, wenn wir eine uns gestellte angemessene Nach­frist für die Ausbesserung oder Ersatzlieferung bezüglich ei­nes von uns zu vertretenden Mangels im Sinne der Lieferbe­dingungen durch unser Verschulden fruchtlos verstreichen lassen. Das Recht des Kunden auf Rückgängigmachung des Vertrages besteht auch in sonstigen Fällen des endgültigen Fehlschlagens der Ausbesserung oder Ersatzlieferung durch uns.

Ausgeschlossen sind alle anderen weitergehenden Ansprüche des Kunden, insbesondere auf Kündigung oder Minderung so­wie auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art, und zwar auch von solchen Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit, sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir – außer in den Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit – nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorherseh­baren Schaden. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht in den Fällen, in denen nach dem Produkthaftungsgesetz bei Fehlern des Liefergegenstandes für Personen- oder Sach­schäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Er gilt auch nicht beim Fehlen von Eigenschaften, die ausdrück­lich zugesichert sind, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Kunden gegen Schäden, die nicht am Liefergegen­stand selbst entstanden sind, abzusichern.

11. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
Die Vertragsparteien vereinbaren für sämtliche Streitigkei­ten aus dem Vertragsverhältnis die Anwendbarkeit Deut­schen Rechtes in der jeweils gültigen Fassung.

Erfüllungsort für uns ist Ratingen, für den Kunden Hamburg.

Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsver­hältnis ist, wenn der Kunde Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, Hamburg.

12. Salvatorische Klausel 
Sofern eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemei­nen Liefer- und Zahlungsbedingungen unwirksam sein soll­ten, bliebt die Wirksamkeit der restlichen Bedingungen un­berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine Rege­lung zu ersetzen, die der Zielsetzung der unwirksamen Be­stimmung am ehesten entspricht.

13. Weiterverkauf der DraughtMaster®-Schankanlage
Der Kunde ist bei Weiterverkauf der DraughtMaster®-Schankanlage an Dritte verpflichtet, sämtliche Verpflichtungen dieser Bedingungen dem Erwerber aufzuerlegen.