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Allgemeine Lieferbedingungen

1. Vertragsabschluss
1.1 Auf einen von uns abgeschlossenen Vertrag über die  Lieferung der von uns oder auf unsere Veranlassung hin in einer anderen Produktionsstätte hergestellten oder als Handelsware geführten Getränke (nachstehend in ihrer Gesamtheit ”Ware” genannt) mit einem Unternehmer im Sinne des § 14 BGB (nachstehend ”Kunde” genannt) finden ausschließlich unsere nachstehenden Allgemeinen Lieferbedingungen Anwendung, soweit sie nicht im Widerspruch zu einer anderslautenden schriftlichen Verein-barung mit dem Kunden stehen, die insoweit Vorrang hat.
1.2 Unsere Lieferbedingungen gelten für alle Folgegeschäfte oder gesondert vereinbarten Verträge mit dem Kunden auch dann, wenn wir uns in Zukunft nicht ausdrücklich auf diese berufen. Unseren Lieferbedingungen entgegenstehende oder von ihnen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir grundsätzlich nicht an, es sei denn, wir hätten ihrer Geltung ausdrücklich und schriftlich zugestimmt. Unsere Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Lieferbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Warenlieferung vorbehaltlos ausführen oder die Kaufpreiszahlung annehmen.
1.3 Unsere Angebote sind erst dann verbindlich, wenn sie schriftlich erteilt oder im Falle einer mündlichen Erteilung schriftlich von uns bestätigt sind. Unsere Angebote sind bis zum Abschluss des Vertrages (Annahme durch den Kunden) jederzeit widerrufbar.
1.4 Eine von unserem Angebot abweichende Auftragsbestätigung des Kunden ist in jedem Fall rechtlich unwirksam, soweit sie unserem Angebot widerspricht, auch wenn wir der Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich widersprechen. Wird in diesem Fall an den Kunden Ware von uns ausgeliefert, so regelt sich das der Warenlieferung zugrunde liegende Vertragsverhältnis allein nach Maßgabe unseres Angebotes sowie dieser Lieferbedingungen.


2. Bestellungen/Lieferung/Abnahme
2.1 Bestellungen des Kunden erfolgen in Form struktu-rierter Nachrichten, die unsererseits asynchron und vollautomatisch empfangen und verarbeitet werden können (EDI). Bestellungen, die diesen Bedingungen nicht entsprechen (z.B. per Fax, Mail, Anruf), werden mit einem Aufschlag pro HL der Bestellmenge belegt.
2.2 Wir verpflichten uns, schriftlich und in elektronischer Form (per Terminreservierung oder EDI) vereinbarte Liefertermine einzuhalten. Auch im Falle einer schriftlichen Vereinbarung sind diese Liefertermine jedoch keine Fixtermine im Sinne des § 376 HGB, es sei denn, wir haben sie ausdrücklich als solche bezeichnet. Wird ein schriftlich von uns vereinbarter Liefertermin überschritten, hat der Kunde das Recht, im Falle des fruchtlosen Ablaufs einer uns gesetzten angemessenen Frist durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.
2.3 Von unserer Lieferverpflichtung sind wir befreit, sofern und solange wir oder unser Lieferant durch höhere Gewalt, Streik oder Aussperrung, Gesetze oder Verwaltungsanordnungen oder aus einem sonstigen von uns nicht zu vertretenden Umstand an der Lieferung gehindert werden.
2.4 Der Kunde ist zur Abnahme der Ware zu dem vereinbarten Abnahmetermin verpflichtet. Bei auf Abruf bestellter Ware ist Abnahmetermin der vereinbarte späteste Abruftermin.
Befindet sich der Kunde mit der Abnahme, Abholung oder dem Abruf in Verzug, sind wir, sofern die Verzögerung von ihm zu vertreten ist, berechtigt, entweder in Höhe dieser Warenmenge vom Vertrag zurückzutreten oder Lagerkosten in Höhe von 1 % des Kaufpreises pro Mo-nat und nach fruchtlosem Verstreichen einer von uns gesetzten angemessenen Nachfrist einen Kostenersatz in Höhe von 20 % des Kaufpreises zu verlangen, es sei denn, der Kunde weist uns nach, dass ein Schaden in dieser Höhe nicht entstanden ist. Die Geltendmachung etwaiger weiterer gesetzlicher Ansprüche bleibt uns vorbehalten.
2.5 Wir sind in zumutbarem Umfang zu Teillieferungen berechtigt.
2.6 Der Kunde hat die Ware unverzüglich nach ihrer Ablieferung auf offen erkennbare Mängel zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, uns unverzüglich zu informieren. Versteckte Mängel sind uns unverzüglich nach Feststellung von dem Kunden schriftlich anzuzeigen. Fehlmengen und Falschlieferungen gelten nicht als versteckte Mängel.
2.7 Die Ware gilt – mit Ausnahme von versteckten Mängeln – als mängelfrei geliefert, sofern der Kunde oder sein Empfangsbevollmächtigter ihren ordnungsgemäßen Empfang bescheinigt.


3. Gefahrübergang
3.1 Mit der Übergabe der Ware an den Kunden oder seinen Empfangsbevollmächtigten geht die Gefahr des zufälligen Unterganges und der zufälligen Verschlechterung der Ware (nachstehend "Gefahr" genannt) auf den Kunden über.
3.2 Holt der Kunde die Ware bei uns ab oder lässt er sie von einem Frachtführer oder Spediteur abholen, so geht die Gefahr mit Bereitstellung der Ware auf unserer Rampe zum Zwecke der vorbezeichneten Abholung auf den Kunden über. Wir sind nicht verpflichtet, das von dem Kunden entsandte Fahrzeug mit der Ware zu be- und entladen. Diese Verpflichtung obliegt allein dem Kunden oder dem von ihm beauftragten Frachtführer, als dessen Erfüllungsgehilfe wir tätig werden.
3.3 Soweit der Kunde die Ware ab Rampe bei uns abholt, hat er dafür zu sorgen und sicherzustellen, dass die von ihm zur Beförderung der Ware eingesetzten Fahrzeuge stets beförderungs- und betriebssicher im Sinne des § 412 Abs. 1 HGB unter Berücksichtigung der jeweils gültigen und anerkannten technischen Regeln über die Ladungssicherheit be- und entladen werden. Ferner hat er sicherzustellen, dass diese Fahrzeuge verkehrssicher, technisch einwandfrei und mit den für die beförderungs- und betriebssichere Verladung erforderlichen Ladungssicherungs-Hilfsmitteln versehen sowie für den Geträn-ketransport zertifiziert (VDI 2700 ff.) sind. Unsere Haf-tung im vorbezeichneten Sinne für die Ladungssicherheit der Ware wird hiermit ausdrücklich ausgeschlossen.
3.4 Wird die Ware auf Wunsch des Kunden angeliefert, so geht die Gefahr ab dem Zeitpunkt unserer Beladung des Lieferfahrzeuges auf den Kunden über.


4. Preise und Zahlungsbedingungen
4.1 Sofern nicht anders vereinbart, gilt als Kaufpreis der zum Zeitpunkt der Lieferung der Ware jeweils gültige Abgabepreis, bei Anlieferung/Versendung der Ware zuzüglich der Frachtkosten.
4.2 Der Kaufpreis ist im Zeitpunkt der Auslieferung der Ware zur Auszahlung fällig und sofort einschließlich eines etwaigen Pfandgeldes für Leergut (vgl. Ziff. 5.2, 5.3) an uns zahlbar. Zahlungen des Kunden erfolgen per SEPA-Firmenlastschrift-Mandat oder über Abrechnungskontore. Im Falle der Lastschrift wird der Kunde uns gemäß gesonderter Erklärung ermächtigen, den Kaufpreis von sei-nem Bankkonto innerhalb von 14 Tagen nach Auslieferung einzuziehen. Verwendet der Kunde anderweitige Zahlungsformen, erfolgt ein HL-bezogener Aufschlag auf die Bestellmenge Der Kunde befindet sich im Zahlungsverzug, wenn der fällige Kaufpreis nicht fristgerecht an uns gezahlt wird. Eine Fristüberschreitung liegt vor im Falle eines vereinbarten Zahlungstermins bei Terminüberschreitung, im Falle einer von uns erteilten Mahnung unverzüglich nach Mahnungserhalt und im Falle des Fehlens einer Mahnung 20 Kalendertage nach Lieferung der Ware, spätestens jedoch 30 Kalendertage nach Zugang einer Rechnung.
4.3 Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir unbeschadet unserer etwaigen weitergehenden gesetzlichen Ansprüche berechtigt, ohne Nachweis Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz für das Jahr zu fordern. Können wir einen höheren Verzugsschaden nachweisen, sind wir berechtigt, diesen zu verlangen. Umgekehrt ist der Kunde berechtigt, uns nachzuweisen, dass wir als Folge des Zahlungsverzuges keinen oder nur einen wesentlich geringeren Schaden erlitten haben.
4.4 Die Anrechnung von Zahlungen des Kunden erfolgt, sofern die geleistete Zahlung zur Tilgung sämtlicher Geldschulden des Kunden aus der beiderseitigen Ge-schäftsbeziehung nicht ausreicht, in der von uns be-stimmten Tilgungsreihenfolge. Eine Leistungsbestimmung des Kunden gemäß § 366 Abs. 1 BGB ist insoweit unwirksam.
4.5 Wir sind zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt, wenn die Kreditwürdigkeit des Kunden infolge erst nachträglich bekannt gewordener Tatsachen zweifelhaft erscheint, seine Zahlungsunfähigkeit droht oder über sein Vermögen der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wird. Des Weiteren sind wir in diesen Fällen berechtigt, noch ausstehende Lieferungen zurückzuhalten und die Auslieferung von der Vorauszahlung des Kaufpreises abhängig zu machen.


5. Leergut
5.1 Fässer, Container, Kisten, Paletten sowie sonstiges firmeneigenes Gebrauchsmaterial sind unser Eigentum und uns unverzüglich zurückzugeben. Mehrwegflaschen sind uns in gleicher Art und Güte in der jeweils berechneten Menge zurückzugeben. Wir sind nicht verpflichtet, Leergut anzunehmen, dessen Rückgabe der Kunde nicht schuldet.
5.2 Für das in Ziff. 5.1 benannte Leergut berechnen wir die jeweils von uns festgesetzten Pfandbeträge, die zusammen mit dem Kaufpreis fällig sind. Mit der Entrichtung der Pfandbeträge erlischt nicht der Anspruch auf Rückgabe des Leergutes. Wird das Leergut an einen von uns benannten Bevollmächtigten zurückgegeben, so werden dem Kunden die für das Leergut erhobenen Pfandbeträge zurückerstattet. Für die Mengenfeststellung des zurückgegebenen Leergutes ist unsere Zählung maßgeblich. Diese ist sofort vom Frachtführer des Kunden zu überprüfen, spätere Rügen sind ausgeschlossen. Mit der Errichtung der Pfandbeträge durch den Kunden und der Rückerstattung der Pfandbeträge bei Rückgabe sind alle gegenseitigen Forderungen aus dem zurückgegebenen Leergut abgegolten.
5.3 Wir nehmen an dem von der DPG Deutsche Pfandsystem GmbH betriebenen nationalen DPG-System teil, das seinen Teilnehmern Rahmenbedingungen für die Kennzeichnung und Rücknahme von pfandpflichtigen Einweggetränkeverpackungen vorgibt. Unsere Einweggetränkeverpackungen werden deshalb von uns in Deutschland nur mit dem DPG-Kennzeichen in Verkehr gebracht und mit dem von der Verpackungsverordnung vorgegebenen Pfand von 25 Cent zzgl. der gesetzlichen MWSt. je Einweggetränkeverpackung bepfandet. Das Pfand wird dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt und ist bei Übergabe der Ware zahlbar. Die von uns vereinnahmten Pfandgelder werden von uns nach Maßgabe der DPG-Teilnahmebedingungen in ihrer jeweiligen Fassung und der Regelungen der Verpackungsverordnung treu-händerisch verwaltet und ausbezahlt. Der Kunde verpflichtet sich mit dem Kauf unserer Einwegware, sich über die weiteren Einzelheiten des DPG-Systems bei der DPG Deutsche Pfandsystem GmbH umfassend zu informieren und an deren Teilnahmebedingungen, soweit für ihn erforderlich, teilzunehmen.
Für das weitere Verpackungsmaterial (Trays, Kartons etc.) der Einweggetränkeverpackungen wird von uns ein an die Der Grüne Punkt – Duales System Deutschland AG abzuführendes Zeichennutzungsentgelt für das Zei-chen ”Der Grüne Punkt” entrichtet, das Bestandteil des Kaufpreises gemäß Ziff. 4.1 ist.


6. Eigentumsvorbehalt
6.1 Die gelieferte Ware bleibt unser Eigentum, bis sämtliche Forderungen aus der Geschäftsverbindung zum Kunden beglichen sind. Zu vorbezeichneten Forderungen zählen auch die künftig entstehenden Forderungen aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen mit dem Kunden. Das Eigentumsvorbehaltsrecht gilt auch für den Fall, dass einzelne oder sämtliche unserer Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo bezogen und anerkannt ist.
6.2 Die Ware darf von dem Kunden weder verpfändet noch zur Sicherung Dritten übereignet werden. Der Kunde hat uns Zugriffe Dritter auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware sofort mitzuteilen.
6.3 Die Forderungen des Kunden gegen Dritte aus der Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware tritt der Kunde hiermit im voraus an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung hiermit an. Wir sind berechtigt, die uns durch den Kunden zu benennenden Dritten von dem Übergang der Forderung zu benachrichtigen und Zahlungsanweisungen zu geben.
6.4 Die Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware darf nur in der im Betrieb des Kunden üblichen Weise erfolgen. Davon abweichende Verkäufe bedürfen, wenn das Vorbehaltseigentum hierdurch beein-trächtigt wird, unserer vorherigen Zustimmung.
6.5 Wir sind bereit, unser nach den vorstehenden Bestim-mungen uns zustehendes Eigentumsvorbehaltsrecht in dem Umfang freizugeben, wie der Kunde es verlangt und der Sicherungswert unseres Eigentumsvorbehaltsrechtes unsere zu sichernden Forderungen gegen den Kunden um 20 % übersteigt.


7. Gewährleistung/Haftung
7.1 Wir gewährleisten, dass die Ware zum Zeitpunkt ihrer Abnahme frei von Rechten Dritter ist und die Qualität (Beschaffenheit) hat, die bei Getränken gleicher Art üblich ist. Die auf den Getränkeverpackungen ausgewiesene Mindesthaltbarkeit der Ware wird von uns garantiert. Darüber hinaus werden von uns Garantien, gleich welcher Art, nicht abgegeben, es sei denn, sie wären ausdrücklich schriftlich mit uns vereinbart.
7.2 Ist die Ware bei Gefahrübergang mangelhaft, so ist der Kunde zunächst nur berechtigt, von uns im Wege der Nacherfüllung die Lieferung einer mangelfreien Ware zu verlangen. Die im Zusammenhang mit der Nacherfüllung entstehenden Transport- und sonstigen Kosten werden von uns getragen.
7.3 Wird die Nacherfüllung von uns unberechtigt verweigert oder schlägt sie fehl, kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Die weitergehenden Rechte des Kunden bleiben unberührt.
7.4 Unsere Gewährleistungspflicht besteht nicht, wenn der Mangel nur unerheblich ist (z.B. das Getränk der üblichen Qualität entspricht und die Mindesthaltbarkeit nicht überschritten ist).
7.5 Wir haben die Verletzung einer Vertragspflicht gegenüber dem Kunden zu vertreten, wenn und soweit eine Hauptleistungspflicht oder eine andere wesentliche Vertragspflicht von uns, einem unserer Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen schuldhaft verletzt worden ist. Für andere Pflichtverletzungen haften wir nur, soweit rechtlich zulässig, im Falle von grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz.
7.6 Die Rechte des Kunden wegen eines Mangels der gelieferten Ware verjähren in einem Jahr. Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt mit dem Gefahrenübergang auf den Kunden. Für gesetzliche Ansprüche aus Delikt oder dem Produkthaftungsgesetz gilt jedoch die gesetzliche Verjährungsregelung.
7.7 Wird der Kunde von seinem Abnehmer oder einem Verbraucher wegen eines Mangels der gelieferten Ware, der bereits bei Gefahrenübergang auf den Kunden vorhanden war und von einem Verbraucher als Endabneh-mer reklamiert wurde, zu Recht in Anspruch genommen, bleibt er uns gegenüber in dem gesetzlichem Umfang (vgl. §§ 478, 479 BGB) zum Rückgriff berechtigt.


8. Absatzmeldungen
Der Kunde verpflichtet sich, uns monatlich seine mit unseren Produkten getätigten Absätze aufgeschlüsselt nach Outlets/Objekten im Wege des elektronischen Datenträgeraustauschs zu melden. Sollte uns diese Meldung nicht oder in anderer Form zugehen, hat der Kunde die hierfür nach unserem Preis- und Konditionensystem erfolgte Rabattierung zu erstatten.


9. Datenschutz
Der Kunde nimmt davon Kenntnis und willigt ein, dass wir seine personenbezogenen und sachlich erforderlichen Daten aus der Geschäftsbeziehung im Rahmen unserer notwendigen und ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung im Sinne der Datenschutzgrundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes erfassen, speichern, verarbeiten, nutzen, an die Gruppenunternehmen der Carlsberg Deutschland GmbH übermitteln und löschen dürfen.

10. Allgemeine Bestimmungen
10.1 Gegen unsere Ansprüche stehen dem Kunden keine Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte zu, es sei denn, dass seine Gegenforderungen schriftlich von uns anerkannt sind oder ein rechtskräftiger Titel darüber vorliegt.
10.2 Wir sind berechtigt, gegen Forderungen des Kunden mit fälligen uns oder einem unserer Gruppenunternehmen zustehenden Forderungen aufzurechnen.
10.3 Die Abtretung einer Forderung gegen uns bedarf zu ihrer Wirksamkeit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung.
10.4 Sollte eine Bestimmung dieser Lieferbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden oder sollte sich eine Lücke herausstellen, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen oder im Falle der Lücke sind beide Teile verpflichtet, unverzüglich eine wirksame Regelung zu vereinbaren, die nach dem angestrebten Zweck der Bestimmung rechtlich zulässig sowie wirtschaftlich vernünftig ist und der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt.
10.5 Erfüllungsort für beide Teile ist immer der Sitz des die Ware liefernden Unternehmens.
10.6 Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist nach unserer Wahl Sitz unserer Gesellschaft.
10.7 Es gilt das materielle Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss aller Verweisungen auf andere Rechtsordnungen oder internationale Verträge. Die Anwendung der einheitlichen Haager Kaufgesetze und des UN-Abkommens zum internationalen Warenkauf ist ausgeschlossen.
10.8 Wir sind nicht bereit, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

Stand: Mai 2020